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Doppelbesteuerungsabkommen und Home Office als Grenzgänger

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Daniel Martini

Finanzkopf-Experte

Aktualisiert am 26. Februar 2023

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Bedingt durch die Corona-Pandemie arbeiten zunehmend mehr Arbeitnehmer im Home Office um das Verbreitungsrisiko mindestens innerhalb eines Unternehmens zu minimieren. Welche Folgen können daraus für Grenzgänger resultieren?

Entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen entfällt der Grenzgänger-Status, wenn die Pendler nicht an mindestens 60 Tagen pro Kalenderjahr von ihrer Arbeitsstätte im Ausland an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Durch das dauerhafte arbeiten im Home Office ist diese Regelung nicht mehr gegeben. Die Hinreise zur Tätigkeitsstätte erfolgt dabei nicht, somit kann auch keine Rückkehr stattfinden.

Die guten Neuigkeiten: Bis zum Jahresende wird den Pendlern automatisch eine tägliche Rückkehr an Ihren Wohnsitz unterstellt. Der Statuts als Grenzgänger bleibt somit erhalten.

WICHTIG: Dem Pendler werden die Arbeitstage im Home Office wie die Tätigkeit in der Schweiz angerechnet. Hierzu ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Bescheinigung für seinen Angestellten auszustellen. Die Tätigkeit muss zudem im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen.

GRENZGÄNGER DIE DAUERHAFT IM HOME OFFICE ARBEITEN

Gemäß EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) sind Grenzgänger in ihrem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig, wenn sie ihre Tätigkeit dort zu mindestens 25 Prozent ausüben. Dies würde bei einem Grenzgänger im Home Office bedeuten, dass er in Deutschland der Renten- und Krankenversicherung beitreten muss. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) teilte allerdings mit, das derzeit keine Änderungen des bestehenden Rechts vorgenommen werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine vorübergehende Sonderregelung. Sollte die Arbeit aus dem Home Office für längere Zeit fortgeführt werden gilt dieses Recht nicht mehr. Dann gelten für den Grenzgänger erhebliche Änderungen in Bezug auf die Steuern und Sozialversicherungen.

ENTFALL DES GRENZGÄNGER STATUS MÖGLICH

Beträgt die Arbeitszeit im Home Office mind. 25 % der Gesamtarbeitszeit, müssen die Arbeitnehmer in ihrem Wohnsitzland Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dadurch greift nicht mehr das Sozialversicherungsrecht in der Schweiz sondern in Deutschland.

Das bedeutet, dass das Modell der Schweizer KVG entfällt und die Grenzgänger in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zu versichern sind. In der Schweiz gibt es keinen Arbeitgeberanteil zur GKV, daher können die Kosten für eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenkasse sehr hoch ausfallen.

Grenzgänger die zuvor privat krankenversichert waren, können das auch bleiben.

FAZIT

Soll die Home Office Regelung dauerhaft fortgeführt werden, wirkt sich das auf den Grenzgänger Status aus. Daraus ergeben sich deutliche Nachteile für den Grenzgänger in Bezug auf Steuer und Sozialversicherung.

TIPP

Nur an wenigen Tagen aus dem Home Office arbeiten und den Großteil der Arbeitszeit im Unternehmen verbringen.

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